Satzung

Satzung des Verbandes Deutscher Forstbaumschulen e.V. (VDF)

 

§l – Name, Sitz, Geschäftsjahr

 

  1. Der Verband führt den Namen: Verband Deutscher Forstbaumschulen e.V. (VDF e.V.).
  2. Sitz des Verbandes ist 22846 Norderstedt, Johannes-Kepler-Ring 1
  3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

§2 – Zweck des Verbandes

 

  1. Zweck des Verbandes ist die Förderung der Produktion und der Absatzbedingungen der Mitgliedsbetriebe sowie die Aufnahme nicht organisierter Forstbaumschulen.

Es ist die Aufgabe des Vereins, die Bedeutung und die Aufgaben der heimischen Forstbaumschulbranche der Öffentlichkeit darzulegen und den Kontakt mit den zuständigen nationalen und internationalen Behörden und Verbänden auf- und auszubauen sowie den Behörden und Regierungen Vorschläge zu unterbreiten, sie zu beraten und die einschlägige Rechtssetzung zu begleiten.

Der Verein soll dabei die bestehende gute Zusammenarbeit mit allen Besitzarten der Forstwirtschaft partnerschaftlich pflegen und festigen.

  1. Zum Erhalt einer intakten Wald- und Flurlandschaft hat der Verein die Aufgabe, seine Mitglieder bei der Produktion von qualitativ hochwertigen Forstpflanzen und Landschaftsgehölzen zu unterstützen.
  2. Der Verein hat die Aufgabe, die Kooperation zwischen seinen Mitgliedsbetrieben zu fördern und zu unterstützen, den Mitgliedern Informationen zu geben und mit fachlicher Beratung zur Seite zu stehen sowie durch allgemeine Werbung im In- und Ausland für die Interessen des Berufsstandes zu wirken.
  3. Der Verein kann zur Durchsetzung seines Zweckes kooperative Mitgliedschaften in berufsverwandten Organisationen erwerben oder Arbeitsgemeinschaften mit Organisationen, die den Interessen der Mitglieder förderlich sind, eingehen.
  4. Der Verband verfolgt keinen wirtschaftlichen Zweck.

 

§3 – Mitgliedschaft

 

  1. Die Mitgliedschaft steht juristischen Personen des Privatrechts und Betriebsinhabern offen, die sich gewerbsmäßig mit Forstpflanzen oder Forstsamen (Forstvermehrungsgut) im weiteren Sinne befassen, ihren Sitz in der Bundesrepublik Deutschland haben, als mittelständische Betriebe geführt werden und sich nicht ganz oder teilweise im Besitz der öffentlichen Hand befinden.
  2. Die Erzeugung muss im Rahmen der in Deutschland geltenden Qualitätsvorschriften erfolgen. Die Betriebe müssen ihren Sitz in Deutschland haben und gemäß den Vorschriften des Saat- und Pflanzgutgesetzes für forstliches Vermehrungsgut in Deutschland angemeldet sein.
  3. Ordentliche Mitglieder sind solche, die wirtschaftlich tätig sind. Mit der Aufnahme erkennt das Mitglied die Satzung des Verbandes an.
  4. Der Verband kann fördernde Mitglieder aufnehmen und verdiente Persönlichkeiten zu Ehrenmitgliedern ernennen.

Der Verein bietet Nicht-Baumschulen und Einzelpersonen die Möglichkeit einer Fördermitgliedschaft an.

Der Zweck ist das Einbinden ehemaliger Branchenkollegen oder pensionierter Inhaber/Leiter/Mitglieder zur Stärkung und Erhaltung ihrer Einbindung in die Belange der Branche. Auch der reine Unterstützer der Ziele des VDF ist willkommen.

Der Antrag auf Fördermitgliedschaft kann ohne Angaben von Gründen abgelehnt werden. Siehe §4.

Das Fördermitglied verpflichtet sich seinerseits den Verband in dessen Lobbyarbeit und Zielsetzung zu unterstützen.

Ein aktives Vorstandsamt ist dem Fördermitglied nicht zugänglich.

Der Zugang zur Pflanzenbörse ist nicht möglich.

Mitgliedsbeiträge: Geregelt in den allgemeinen Beitragsregelungen des Verbandes.

 

§4 – Antrag auf Mitgliedschaft

 

  1. Jeder Antrag auf Erlangung der Mitgliedschaft muss schriftlich bei der Geschäftsstelle des Verbandes eingereicht werden.
  2. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand.

 

§5 – Rechte der Mitglieder

 

  1. Die Ausübung der Mitgliedsrechte ist erst nach der ersten Beitragszahlung möglich.
  2. Die Mitglieder haben Anspruch auf Auskunft, Rat und Beistand des Vereins in allen Fragen, die dessen Aufgabengebiete berühren. Sie nehmen die ihnen satzungsgemäß zustehenden Rechte in der Mitgliederversammlung selbst oder durch mit schriftlicher Vollmacht versehene Vertreter wahr. Ein Mitglied kann höchstens die Vertretung von zwei weiteren Mitgliedern übernehmen. Die Mitglieder sind berechtigt, Anträge an die Mitgliederversammlung und die übrigen Vereinsorgane zu richten.
  3. Fördernde und Ehrenmitglieder können an den Mitgliederversammlungen mit beratender Stimme teilnehmen.

 

§6 – Pflichten der Mitglieder

 

  1. Die Mitglieder sind verpflichtet, die Verbandsziele zu fördern und zu unterstützen.
  2. Die Mitglieder sind an diese Satzung und die satzungsgemäßen Beschlüsse des Verbandes gebunden.
  3. Die Mitglieder können aufgefordert werden, allgemeine Auskünfte zu erteilen, die der Förderung der gemeinsamen Interessen aller Mitglieder dienlich sind.
  4. Die Mitglieder verpflichten sich, in ihrer Aufgabe als Repräsentanten des Verbandes, den satzungsgemäß festgelegten übergeordneten berufsständischen Zweck zu verfolgen und nicht für ihren eigenen wirtschaftlichen Zweck zu handeln.
  5. Die Mitglieder haben die von der Mitgliederversammlung festgesetzten Mitgliedsbeiträge termingemäß zu bezahlen, andernfalls ruhen die Mitgliedsrechte.

 

§7 – Beendigung der Mitgliedschaft

 

  1. Die Mitgliedschaft kann mit 6-monatiger Frist zum Ende eines Geschäftsjahres mittels eingeschriebenem Brief gekündigt werden.
  2. Die Mitgliedschaft erlischt durch Ausschluss.

Ein Mitglied kann vom Vorstand ausgeschlossen werden bei

  1. a) Wegfall der Voraussetzungen für eine Mitgliedschaft
  2. b) grober Verletzung der Satzung des Verbandes
  3. c) grober Verletzung der Ehr- und Handelsbegriffe des Berufsstandes
  4. d) Nichtbezahlung der Beiträge trotz dreimaliger Mahnung
  5. e) sonstiger Schädigungen der Interessen des Verbandes
  6. f) Eröffnung des Insolvenzverfahrens.
  1. Auch nach Beendigung der Mitgliedschaft müssen alle noch bestehenden Verpflichtungen gegenüber dem Verband erfüllt werden. Mit der Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen alle Rechte, insbesondere vermögensrechtlicher Art, gegenüber dem Verband.

 

§8 – Organe

 

  1. Die Organe des Verbandes sind:
  2. a) Die Mitgliederversammlung.
  3. b) Die Untergliederungen.
  4. c) Der Vorstand.
  5. Über jede Sitzung der Organe ist eine Niederschrift aufzunehmen, die vom jeweiligen Vorsitzenden zu unterzeichnen ist.
  6. Die Tätigkeit in den Organen des Verbandes ist ehrenamtlich. Dafür notwendige Auslagen können auf Antrag erstattet werden. Über die Erstattung entscheidet der Vorstand.

 

§9 – Mitgliederversammlung

 

  1. Mindestens einmal im Jahr ist eine ordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen.
  2. Mindestens 6 Mitglieder des Vorstandes oder 1/10 der Verbandsmitglieder können schriftlich die Einberufung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung verlangen. Sie muss innerhalb von 6 Wochen stattfinden.
  3. Einladungen zu Mitgliedsversammlungen müssen schriftlich und unter Beifügung einer Tagesordnung erfolgen. Die Ladungsfrist beträgt 4 Wochen. Dabei werden der Tag des Absendens der Einladung (Datum des Poststempels) und der Tag der Versammlung nicht mitgezählt.
  4. Anträge, die von Mitgliedern in der Mitgliederversammlung eingebracht werden sollen, müssen mindestens 2 Wochen vor der Versammlung schriftlich bei der Geschäftsstelle eingereicht werden.
  5. Über einen Gegenstand, der nicht auf der Tagesordnung verzeichnet ist, kann nur dann Beschluss gefasst werden, wenn die Mehrheit der auf der Mitgliederversammlung anwesenden und vertretenen Mitglieder dem zustimmt.
  6. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Beschlüsse werden mit Mehrheit der anwesenden und vertretenen Mitglieder gefasst. Stimmengleichheit gilt als Ablehnung.
  7. Eine Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens 1/4 der stimmberechtigten Verbandsmitglieder anwesend bzw. vertreten ist. Ist eine Mitgliederversammlung nicht beschlussfähig, kann mit derselben Tagesordnung, am selben Ort und zur selben Zeit eine neue Mitgliederversammlung eröffnet werden, wenn auf diese Möglichkeit in der Tagesordnung hingewiesen wurde. Diese Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der Anwesenden und Vertretenen beschlussfähig.
  8. Beschlüsse über Satzungsänderungen bedürfen einer 3/4 Mehrheit der anwesenden und vertretenen Mitglieder. Diesbezügliche Anträge müssen auf der Tagesordnung verzeichnet sein.
  9. Die Mitgliederversammlung ist zuständig für:
  10. a) Die Bestätigung des Vorstandes.
  11. b) Die Entgegennahme des Berichts des Vorstandes und des Kassenberichts des Geschäftsführers über das Geschäftsjahr.
  12. c) Die Entlastung von Vorstand und Geschäftsführung.
  13. d) Die Genehmigung des Haushaltsvoranschlages und die Festsetzung der Beiträge.
  14. e) Festsetzung von Mitgliedsbeiträgen und Umlagen.
  15. f) Satzungsänderungen.
  16. g) Die Bildung und Auflösung von Untergliederungen.
  17. h) Die Wahl der Rechnungsprüfer.
  18. i) Entscheidungen über die Bildung von Arbeitsgruppen zur Unterstützung des Vorstandes (z.B. Arbeitsgruppe für Öffentlichkeitsarbeit o.ä.)
  19. j) Andere Anträge.
  20. Alle Entscheidungen mit Ausnahme von Wahlen und der Bestätigung des Vorstandes erfolgen in offener Abstimmung. Auf Antrag kann schriftliche, geheime Abstimmung beschlossen werden. Bei Wahlen ist Sammelabstimmung möglich.

 

§10 – Untergliederungen

 

  1. Der Verband hat das Recht, zur Förderung seiner Aufgaben Untergliederungen einzurichten.
  2. Untergliederungen werden nach regionalen Gesichtspunkten (Ländergruppen) eingerichtet und können durch fachliche Sektionen ergänzt werden. Zunächst werden die in § 12 Ziff. 2 aufgeführten Ländergruppen gebildet.
  3. Weitere Untergliederungen können eingerichtet werden. Über Einrichtung und Auflösung dieser Untergliederungen beschließt auf Antrag des Vorstandes die Mitgliederversammlung.
  4. Den Ländergruppen obliegt die geheime Wahl der Mitglieder und stellvertretenden Mitglieder des Vorstandes.
  5. Die Untergliederungen sind berechtigt, im Einvernehmen mit dem Vorstand ihre regionalen bzw. fachlichen Belange nach außen selbst wahrzunehmen. Dies gilt nicht für rechtserhebliche Erklärungen, insbesondere das Eingehen finanzieller Verpflichtungen.
  6. Aktivitäten des Vorstandes und der Geschäftsführung bei Landesdienststellen bzw. in fachlichen Angelegenheiten einer Untergliederung sind nur unter Hinzuziehung oder in Absprache mit der zuständigen Untergliederung möglich.
  7. Jede Untergliederung ist verpflichtet, über den Sachstand ihrer Verhandlungen in einem angemessenen Zeitraum dem Vorsitzenden und der Geschäftsführung zu berichten.

 

§11 – Vorstand

 

Der Vorstand besteht aus:

Nord Süd West Mitte
Kann bis zu 4 Vorstandsmitglieder

Zzgl. 2 Stellvertreter wählen.

Kann bis zu 4 Vorstandsmitglieder

Zzgl. 2 Stellvertreter wählen.

Kann bis zu 2 Vorstandsmitglieder

Zzgl. 1 Stellvertreter wählen.

Kann bis zu 2 Vorstandsmitglieder

Zzgl. 1 Stellvertreter wählen.

 

Es darf nachnominiert werden kann. Dies muss dann von der nachfolgenden Mitgliederversammlung (MGV) beschlossenen werden.

 

§12 – Wahl des Vorstandes

  1. Die Ländergruppen wählen entsprechend ihrem Vorstandskontingent gemäss Ziffer 2. für jeweils 3 Jahre die Mitglieder des Vorstandes und bestimmen zugleich ihren Vertreter im Kreise der Vorsitzenden (s. § 11).

Diese Wahl muss durch die Mitgliederversammlung bestätigt werden. Der Vorstand amtiert, auch über die Zeit von 3 Jahren hinaus solange, bis ein neuer Vorstand bestätigt wird.

Bei vorzeitigem Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes rückt das nächstplatzierte stellvertretende Mitglied der betroffenen Ländergruppe nach.

  1. Die Ländergruppe Norddeutschland, kurz NORD (Schleswig-Holstein, Niedersachsen, Hamburg und Bremen) wählt bis zu 4 Mitglieder und 2 stellvertretende Mitglieder.

Die Ländergruppe Süddeutschland, kurz SÜD (Bayern, Baden Württemberg, Rheinland-Pfalz und Hessen) wählt bis zu 4 Mitglieder und 2 stellvertretende Mitglieder.

Die Ländergruppe Ostdeutschland, kurz MITTE (Neue Bundesländer und Berlin) wählt bis zu 2 Mitglieder und 1 stellvertretendes Mitglied.

Die Ländergruppe Westdeutschland, kurz WEST (Nordrhein-Westfalen und Saarland) wählt 2 Mitglieder und 1 stellvertretendes Mitglied.

Die stellvertretenden Mitglieder vertreten im Verhinderungsfalle weitere ordentliche Vorstandsmitglieder ihrer Ländergruppe.

Jedes Mitglied kann nur von einer Ländergruppe in den Vorstand gewählt werden.

Der Vorstand prüft ein Jahr vor jeder Neuwahl die Angemessenheit der Vorstandskontingente. Erscheinen sie nach Abwägung aller für ihre Festlegung maß0gebende Umstände nicht mehr angemessen, so schlägt er der Mitgliederversammlung eine entsprechende Satzungsänderung vor.

  1. Der Vorstand wählt nach seiner Konstituierung aus dem gem. Abs. 1 Satz l, 2. Halbsatz bestimmten Personenkreis den Vorsitzenden.

Der Vorsitzende und die Stellvertreter müssen je einer anderen Ländergruppe angehören.

 

§13 – Geschäftsführung

  1. Der Verband hat einen Geschäftsführer/ eine Geschäftsführerin, kurz Geschäftsführung, genannt. Bestellung und Abberufung, Einstellung und Entlassung der Geschäftsführung obliegt dem Vorstand.
  2. Die Geschäftsführung kann nach Zustimmung durch den Vorstand für einzelne Untergliederungen Außenstellen einrichten.
  3. Die Rechte und Pflichten des Geschäftsführers/der Geschäftsführerin werden in einem gesonderten Geschäftsführungsvertrag festgelegt.

§14 – Aufgaben des Vorstandes und der Geschäftsführung

  1. Der Vorsitzende, dessen Stellvertreter und die Geschäftsführung vertreten den Verband in allen gerichtlichen und außergerichtlichen Angelegenheiten. Sie bilden zusammen den Vorstand im Sinne des § 26 BGB. Je zwei von ihnen sind gemeinsam zur Vertretung des Verbandes berechtigt. Der Vorstand kann Einzelvertretungsbefugnis erteilen.
  2. Der Geschäftsführung obliegt die Leitung der laufenden Geschäfte. Sie beruft die Vorstands- und Mitgliederversammlungen ein. Der Vorsitzende oder im Falle seiner Verhinderung ein von ihm bestimmter Stellvertreter (§ 11) leitet die Versammlungen.
  3. Der Vorstand und die Geschäftsführung muss die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ausführen.
  4. Eine Vorstandsitzung soll mindestens dreimal im Jahr einberufen werden. Die Ladungsfrist beträgt 14 Tage.
  5. Der Vorstand fasst Beschlüsse mit Stimmenmehrheit. Stimmengleichheit gilt als Ablehnung. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder anwesend sind.

Ist der Vorstand Beschlussunfähig, so kann mit derselben Tagesordnung am selben Ort und zur selben Zeit eine neue Vorstandssitzung sofort eröffnet werden, wenn auf diese Möglichkeit in der Einladung hingewiesen wurde. Diese Vorstandssitzung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen beschlussfähig.

  1. Eine Vorstandssitzung muss auf Verlangen von mindestens 5 Vorstandsmitgliedern oder auf Verlagen der Geschäftsführung einberufen werden.
  2. Der Vorstand oder die Geschäftsführung sind ermächtigt, in wichtigen und unaufschiebbaren Angelegenheiten anstelle der Mitgliederversammlung sofort zu handeln, wenn die Einberufung einer Mitgliedersammlung ohne Schaden für die Interessen des Verbandes und seiner Mitglieder nicht abgewartet werden kann. Derartige Beschlüsse sind innerhalb von 12 Wochen durch eine Mitgliederversammlung zu bestätigen.
  3. Der Vorstand und die Geschäftsführung sind ermächtigt, Einzelpersonen oder Gruppen von Personen bestimmte fachliche oder wissenschaftliche Aufgaben zu übertragen.
  4. Die Mitglieder des Vorstandes und der Geschäftsführung sind verpflichtet, über alle Informationen, die sie in ihrer Eigenschaft als Vorstandsmitglieder ausdrücklich vertraulich erhalten, Stillschweigen zu bewahren. Dies gilt auch nach Ablauf der Amtszeit.
  5. Im Innenverhältnis haften die Vorstandsmitglieder nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit.

§15 – Beiträge

  1. Die Höhe der jährlichen Beiträge wird von der Mitgliederversammlung festgesetzt.
  2. Die Mitglieder sind verpflichtet die Beiträge nach der Regelung des § 6 Ziffer 6 zu zahlen.
  3. Die für die Beitragsbemessungsgrundlage erforderliche Angabe der steuerlich aktivierungspflichtigen Forstpflanzenfläche ist vom Steuerberater des Mitgliedbetriebes zu bestätigen. Diese Angabe ist ausschließlich von der Geschäftsführung für die Beitragsbemessung zu verwenden und wird streng vertraulich behandelt.

§16 – Rechnungsführung

  1. Der Vorstand und die Geschäftsführung müssen für eine umfassende und ordentliche Rechnungsführung Sorge tragen.
  2. Der Vorstand und die Geschäftsführung müssen der Mitgliederversammlung einen finanziellen Rechenschaftsbericht über das jeweils abgelaufene Geschäftsjahr zur Genehmigung vorlegen.

§17 – Schiedsgericht

Streitigkeiten zwischen dem Verband und den Mitgliedern oder zwischen Mitgliedern untereinander in Verbandsangelegenheiten können mit Zustimmung der Beteiligten vor ein Schiedsgericht gebracht werden. Der Schiedsspruch ist nur bei Unterwerfung beider Parteien verbindlich. Das Schiedsgericht besteht aus 3 Mitgliedern. Jede Partei benennt einen Schiedsrichter. Die Schiedsrichter wählen den Obmann. Wird eine Einigung über den Obmann nicht erzielt, wird dieser vom Vorsitzenden des Verbandes bestimmt.

§18 – Auflösung

  1. Über die Auflösung des Verbandes beschließt die Mitgliederversammlung. Ein diesbezüglicher Antrag muss auf der Tagesordnung verzeichnet sein.
  2. Der Auflösungsbeschluss erfordert eine 3/4-Mehrheit aller auf der Versammlung anwesenden und vertretenen Mitglieder.
  3. Diese Versammlung trifft Verfügungen hinsichtlich des Vermögens des Verbandes.

 

 

Norderstedt, den 14.10.2006

(Dies ist nur eine Abschrift des Originals und nicht rechtskräftig!)